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KlieSebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Wer schreibt, der bleibt!

Baurecht - 06.01.2025

Der Auftraggeber beauftragt einen Architekten mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 4 HOAI i. V. m. Anlage 10 für einen Neubau. Im Rahmen der Dachdeckerarbeiten verursacht das ausführende Bauunternehmen einen Mangel in Form eines nicht fachgerechten Anschlusses der Dampfbremse an ein unverputztes Mauerwerk.

Der Auftraggeber leitet wegen dieses Mangels ein selbstständiges Beweisverfahren ein und erhebt anschließend gegen den Architekten Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung. Das Landgericht gibt der Klage statt und verurteilt den Architekten wegen einer mangelhaften Bauüberwachung zur Zahlung. Dagegen wehrt sich der Architekt mit der Berufung.

Das OLG Köln [Urteil vom 11.01.2024 - 7 U 39/23; BGH, Beschluss vom 04.09.2024 - VII ZR 34/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)] weist die Berufung zurück und bestätigt die mangelhafte Überwachung der Bauleistungen durch den Architekten. Da sich Mängel im Bauwerk manifestiert haben, spricht bereits der erste Anschein für eine mangelhafte Bauüberwachung. Diesen ersten Anschein konnte der Architekt im Gerichtsverfahren nicht widerlegen, da er mangels konkreter Dokumentation seiner Überwachungstätigkeit nicht darlegen konnte, wann er welche Leistungen des ausführenden Bauunternehmens wie kontrolliert hat.

Fazit: Die Dokumentation des Bauablaufs stellt bereits eine Grundleistung der Leistungsphase 8 dar. Architekten und Ingenieure sollten zudem - jedenfalls bei schadensträchtigen Baumaßnahmen - ihre konkreten Überwachungsleistungen dokumentieren. Andernfalls ist es prozessual kaum möglich, sich bei Ausführungsmängeln erfolgreich gegen den Vorwurf einer mangelhaften Bauüberwachung zu verteidigen. Auch hier gilt: Wer schreibt, der bleibt!