Thomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Zeigt der Bauherr dem Bauunternehmer oder Handwerker Mängel an, und führt der Bauunternehmer daraufhin eine aufwendige und risikobehaftete Überprüfung durch, so besteht die Gefahr, daß sein Verhalten als Anerkenntnis der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung gewertet wird. Dies hat z. B. zur Folge, daß die Verjährung der Gewährleistungsansprüche unterbrochen wird.
Dieses Ergebnis kann dadurch verhindert werden, daß der Bauunternehmer deutlich, am besten schriftlich, darauf hinweist, daß er zunächst nur eine Überprüfung der Mängel vornimmt.