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Verzinsung von Abschlagszahlungen endet mit Abnahme und Schlussrechnung

News - 06.09.2004

Bau-Auftraggeber haben auch auf nicht fristgemäß gezahlte Abschlagsrechnungen Zinsen zu zahlen, sofern sie in Verzug geraten, z. B. durch eine Mahnung oder Nachfristsetzung nach Fälligkeit. Mit Beendigung des Bauvorhabens, insbesondere mit Abnahme und Stellung einer Schlussrechnung, endet der Verzug hinsichtlich Abschlagsforderungen. Etwaige Zinsansprüche können dann nur noch bestehen, sofern hinsichtlich der Schlussrechnung Verzug gegeben ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 15.04.04 – VII ZR 471/00). Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, dann gibt es wegen der dem Auftraggeber eingeräumten Prüfungsfrist nach Stellung der Schlussrechnung einen zinsfreien Zeitraum von zwei Monaten. Danach kann der Auftraggeber in Verzug hinsichtlich der Schlussrechnung gesetzt werden und hat dann wieder Zinsen zu zahlen.