Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Bislang wurden stille Reserven aufgrund von Wertsteigerungen bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an GmbHs oder Aktiengesellschaften, an denen innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 v. H. bestand (vgl. § 17 EStG), auch ohne Veräußerung besteuert, wenn der Anteilseigner z. B. seinen Wohnsitz (dauerhaft) in das Ausland verlegt hat (s. § 6 Außensteuergesetz – AstG).
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese „Wegzugsbesteuerung“ gegen europäisches Recht verstößt. § 6 AStG muss nun geändert werden. Bis zu einer Gesetzesänderung ist bei Wegzug eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums die entstandene
Steuer von Amts wegen zinslos zu stunden. Die Stundung wird allerdings widerrufen, wenn der Anteilseigner
• die Anteile (teilweise) veräußert oder
• im Wohnsitzstaat nicht mehr einer der deutschen Besteuerung vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt oder
• nicht regelmäßig zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden.